Kämmerei
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Formulare:
Grundsteuerreform 2025
Warum musste die Grundsteuer reformiert werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße.
Es hat weiterhin entschieden, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden musste. Die Grundsteuer kann jedoch in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt.
Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es aktuell zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hat sich die Einheitsbewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, gegenwärtig können für vergleichbare Immobilien in benachbarter Lage erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.
Was hat sich durch die Reform geändert?
Mit der Reform werden die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 im Grundsteuer- und Bewertungsgesetz sowie in weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften umgesetzt und die Grundsteuer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Die Änderungen durch die Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in einem aus drei Gesetzen bestehenden Gesetzespaket festgeschrieben:
Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts:
Dieses Gesetz enthält u. a. die neuen Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet wird, d. h. mit den am 1. Januar 2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung:
Mit diesem Gesetz wird den Gemeinden das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzulegen.
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72, 105 und 125b):
Hiermit wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Grundgesetz festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben fünf Länder Gebrauch gemacht (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen). Das Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben allerdings vom Bundesgesetz abweichende Steuermesszahlen eingeführt. Berlin hat eine vergleichbare landesgesetzliche Regelung angekündigt.
Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html
Nach was richtet sich die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte?
Grundlage hierfür ist die Grundsteuererklärung, die jeder Eigentümer von Grundvermögen beim Finanzamt abgeben musste (Abgabe über Elster oder in Papierform). Es mussten Angaben zur Grundstücksart, Flächengröße, Lage des Grundstückes, Bodenrichtwert, Art der wirtschaftlichen Einheit, Baujahr… gemacht werden.
Warum wurden zwei verschiedene Bescheide vom Finanzamt übermittelt?
1. Bescheid: Grundsteuerwertbescheid
à die Höhe des Grundsteuerwertes (früher Einheitswert) wird hier festgestellt (Wert des Grundstückes) – tritt an die Stelle des Einheitswertbescheides
à Aufschlüsselung der oben genannten Angaben der Bürger
2. Bescheid: Grundsteuermessbescheid
à hier wird der auschlaggebende Grundsteuermessbetrag festgesetzt
à Berechnung: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Beachte: „Aufgrund dieser Bescheide müssen noch keine Zahlungen geleistet werden“.
Welche Daten werden der Gemeinde vom Finanzamt übermittelt?
Die Gemeinde bekommt digital Daten vom Finanzamt über Elster übermittelt
à Eigentümer, Flurstücke, Grundstücksart, Grundsteuerart
sowie den Grundsteuermessbetrag à Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer
Wie wird die Grundsteuer für den Grundsteuerbescheid von der Gemeinde berechnet?
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer à Grundsteuerbescheid
Der Hebesatz wird vom Gemeinde- bzw. Stadtrat beschlossen.
Ändern sich die Hebesätze der Gemeinde?
Die Höhe der Hebesätze wird vom Gemeinde- bzw. Stadtrat neu beschlossen. Hintergrund ist, dass das derzeitige System der Grundsteuer im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt wurde. Gleichartige Grundstücke wurden unterschiedlich behandelt, wodurch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt wurde.
Somit müssen fortan Faktoren wie der Wert des Grundstücks nach neuen Modellen berechnet werden und eine Anpassung der Steuermesszahlen ist notwendig. Dies führt automatisch auch zu einer Anpassung der Hebesätze innerhalb der Kommunen.
Warum zahlt man für verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen auf einmal Grundsteuer?
Die Grundsteuer für verpachtete land- und forstwirtschaftliche Flächen wurde immer von den Pächtern verlangt. In den alten Bundesländern gab es schon immer die Eigentümerbesteuerung. Die Pächterbesteuerung wurde nach der Wende als Übergangslösung eingeführt, da zu DDR-Zeiten Enteignungen stattfanden und die Eigentümer nicht bekannt waren (Volkseigentum). Ab 2025 sind die Eigentümer der Grundstücke grundsteuerpflichtig (Anpassung an die alten Bundesländer). Laufende Pachtverträge müssen evtl. dahingehend angepasst werden.
Wer muss die Grundsteuer bezahlen, wenn es mehrere Eigentümer gibt?
Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften und Ehepartner sind Gesamtschuldnerschaften
à müssen gemeinsam für die Grundsteuer aufkommen. Die im Bescheid aufgeführte Grundsteuer ist der Gesamtbetrag für alle Miteigentümer
à ein Eigentümer muss den Betrag bei der Gemeinde ausgleichen. Der Ausgleich der Grundsteuer von den Miteigentümern an den zahlenden Eigentümer erfolgt privatrechtlich.
Warum bekommt man für ein Grundstück einen Bescheid, obwohl man kein Eigentümer mehr ist?
Die Eigentümer, welche die Gemeinde vom Finanzamt übermittelt bekommt, ergeben sich aus Daten aus dem Jahr 2022/2023. Eigentümerwechsel vor und nach diesem Zeitraum wurden teilweise noch nicht vom Finanzamt vorgenommen. Sobald die Ummeldungen vorliegen, wird die Gemeinde die entsprechenden Eigentümerwechsel vornehmen. Solange muss die Grundsteuer von den Alteigentümern weitergezahlt werden. Bei rückwirkenden Ummeldungen wird die überzahlte Grundsteuer wieder zurückerstattet.
Was passiert mit bereits hinterlegten SEPA-Mandaten?
Bestehende SEPA-Mandate werden weitergeführt. Für neu dazugekommene Grundstücke, muss ein neues Mandat erteilt werden.
à die entsprechenden Formulare sind auf den Internetseiten der VG Gera-Aue hinterlegt. Falls SEPA-Mandate gelöscht werden sollen oder Änderungen der Bankverbindungen vorliegen, bitte die Gemeinde hierüber informieren
à Vermeidung zusätzlicher Kosten durch Rücklastschriften
Warum kommt es zu Abweichungen der Flurstücksnummern?
Durch Flurbereinigungsverfahren wurden in einigen Ortschaften Änderungen der Flurstücke vorgenommen
hierbei wurden Flurstücke neu vermessen, zusammengeführt oder anderweitig geändert, dadurch kam es zu Änderungen der Flurstücknummern.
Kann Einspruch bzw. Widerspruch gegen die Grundsteuer eingereicht werden?
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes muss binnen eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt eingelegt werden (Grundlagenbescheid). Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) der Gemeinde ist zulässig aber unbegründet, wenn er sich gegen die Höhe des Messbetrages richtet à da die Gemeinde die übermittelten Daten des Finanzamtes (Grundlagenbescheid) übernimmt. Wenn ein Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt wird und ihm nicht abgeholfen werden kann, wird dieser an das Landratsamt Sömmerda (zuständige Widerspruchsbehörde) weitergeleitet. Um evtl. Änderungen im Nachgang erzielen zu können, gibt es die Möglichkeit beim Finanzamt über Elster eine Änderungsanzeige abzugeben. Hierbei können die Angaben angepasst werden à sodass eine Überprüfung bzw. Nachberechnung durch das Finanzamt erfolgt.
Formular Änderungsanzeige (Digitale Abgabe über ELSTER ist NOCH nicht möglich)
à https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/4588.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=GRST-013-DE-FL
Anleitung Änderungsanzeige
à https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/4589.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=GRST-014-DE-FL
Widersprüche gegen die Hebesätze müssen gegen den Beschluss des Gemeinde- bzw. Stadtrates gerichtet werden.